Unterrichtsbesuche zur Beurteilung ab 1.1.2015 https://www.verkuendung-bayern.de/files/kwmbl/2015/10/kwmbl-2015-10.pdf Nach dem „Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst   Nummer 10 München, den 24. August 2015 Jahrgang 2015   Seite 121 ff.“   können die Mitglieder der EWSL mit eigenständigen Unterrichtsbesuchen zum Zwecke der Beurteilung betraut werden.     Quelle: 2030.2.3-K Änderung der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern   Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 15. Juli 2015 Az.: II.5-BP4010.2-6b.44 773   Gemäß Art. 64 Satz 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) werden die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern vom 7. September 2011 (KWMBl S. 306) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wie folgt geändert:     7. Abschnitt A Nr. 4.1.3 wird wie folgt geändert:   7.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:   „Beurteilende Schulleiterinnen oder Schulleiter sollen Beobachtungen ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter (einschließlich Außenstellenleiterinnen bzw. Außenstellenleiter beruflicher Schulen), der Mitglieder der erweiterten Schulleitung – sofern eine solche nach Art. 57a Abs. 1 BayEUG eingerichtet ist – und der Fachbetreuerinnen bzw. Fachbetreuer als Beurteilungsgrundlagen heranziehen und diese Lehrkräfte an Unterrichtsbesuchen beteiligen. Die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter können ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter (einschließlich Außenstellenleiterinnen bzw. Außenstellenleiter beruflicher Schulen) und die Mitglieder einer ggf. vorhandenen erweiterten Schulleitung mit der Durchführung eigenständiger Unterrichtsbesuche betrauen. Die eigenständige Unterrichtsbesuche durchführenden Personen können sich zum Zweck einer fachlichen Expertise nach den Maßgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter dabei von einer Fachbetreuerin bzw. einem Fachbetreuer bei den Unterrichtsbesuchen begleiten lassen. Die Verpflichtung der beurteilenden Schulleiterinnen oder Schulleiter zum Unterrichtsbesuch bleibt hiervon unberührt.“   7.2 Nach dem zweiten Absatz wird folgender Absatz eingefügt:   „Die eigenständige Unterrichtsbesuche durchführenden Personen sowie die Fachbetreuerinnen und Fachbetreuer haben auf Anforderung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters Beiträge zur Beurteilung zu erstellen.“

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Antragstellung EWSL Schuljahr 2017/18
Ab Seite 311 werden die entsprechenden Hinweise und Regelungen zur Antragstellung gegeben - Kommentar: Auch sehr große Gymnasien kommen immer noch ohne EWSL aus und funktionieren trotzdem bestens!!
kwmbl-2016-13-Antrag EWSL.pdf
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